AktG: § 84
AktG idF vor BGBl I 2015/112: § 255
Da die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder (hier des Emittenten) aus Delikt kein Bestandteil des Vermögens der AG sind, werden derartige Schadenersatzverfahren durch die Insolvenzeröffnung gegen die AG nicht berührt.