GmbHG: § 24
§ 24 GmbHG regelt ein Konkurrenzverbot für Geschäftsführer der GmbH und sieht in seinem Abs 3 Sanktionen für einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot vor (Widerruf seiner Bestellung, Schadenersatz, Eintrittsrecht der Gesellschaft, Herausgabe der Vergütung). Der Gesellschaft steht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, der die Gesellschaft in die Lage versetzen soll, sich zu entscheiden, ob sie einen Anspruch auf Schadenersatz oder ihr Eintrittsrecht geltend macht.