Nach festgestellter Verletzung von Persönlichkeitsrechten (hier: in einem Sicherungsverfahren) kann dem Betreiber des sozialen Netzwerks nach Ansicht des Generalanwalts aufgetragen werden, wortgleiche Inhalte aller Nutzer und sinngleiche Inhalte des betreffenden Nutzers herauszufiltern.