AVRAG idF BGBl I 2014/94: § 7b Abs 3 iVm Abs 8 Z 1
LSD-BG: § 19
Gem dem bis zum 31. 12. 2016 in Kraft stehenden § 7b Abs 3 AVRAG mussten AG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Beschäftigung von nach Österreich entsandten AN spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG des BMF (ZKO) melden.