WVPVO: § 2
§ 2 WVPVO knüpft hinsichtlich der Festlegung erhöhter Gebührensätze an den "geschätzte(n) Auftragswert bzw (den) Auftragswert" an. Ob der geschätzte Auftragswert oder der (tatsächliche) Auftragswert heranzuziehen ist, hängt davon ab, ob bereits eine Zuschlagserteilung vorliegt oder nicht, steht doch der Wert des Auftrages erst nach Zuschlagserteilung fest.