In einer aktuellen Entscheidung hat der VwGH klargestellt, dass es dadurch, dass einem DN anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses ein nicht konsumiertes Zeitguthaben aus einer kollektivvertraglichen Sabbatical-Regelung ausbezahlt wird (hier nach dem KollV-private Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlberg), zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung über das Dienstverhältnisende hinaus kommt. SV-rechtlich handelt es sich bei einer derartigen Abfindung um beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG, das jenem Beitragszeitraum zugeordnet wird, in dem die Abgeltung ausbezahlt wird. Weder liegen Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG vor noch hat eine "Aufrollung" der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume zu erfolgen, aus denen das Guthaben stammt, wenn der KollV die Berechnung der Abfindung auf Basis des aktuellen Gehalts zum Zeitpunkt der Auszahlung vorsieht. VwGH 3. 4. 2019, Ro 2018/08/0017.