Gem § 89 ArbVG hat der BR das Recht, die "Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen". Der Begriff "Rechtsvorschriften" ist dabei nicht auf Gesetz, Verordnung, KollV, Satzung, MLT oder BV beschränkt, sondern umfassender auch iS von betrieblichen Übungen zu verstehen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen. Das Überwachungsrecht des BR bezieht sich somit auch auf die Überwachung der Einhaltung einer konkreten betrieblichen Übung durch den AG (hier: Berücksichtigung der von den AN in einen sogenannten "Freiwunschkalender" einzutragenden Wünsche bei der Dienstplanerstellung). OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 9/19t.