AEUV: Art 56, Art 57
RL 96/71/EG : Art 1
Im Zusammenhang mit der Entsendung von kroatischen bzw drittstaatsangehörigen Arbeitskräften durch ein italienisches Unternehmen zur Erfüllung eines Auftrags in Österreich (hier: Errichtung eines Drahtwalzwerks) hat der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, mit dem er im Wesentlichen wissen wollte, ob Österreich eine Beschäftigungsbewilligung verlangen darf. Die kroatischen Arbeitskräfte wurden von einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien und die drittstaatsangehörigen Arbeitskräfte von einer anderen italienischen Gesellschaft - alles Gesellschaften innerhalb eines Konzerns - an das italienische Unternehmen überlassen.