DSGVO: Art 6, Art 9, Art 24, Art 32
Von Aspekten der Datensicherheit nach Art 32 DSGVO kann mittels Einwilligung zum Nachteil von Betroffenen nicht abgewichen werden. Es ist vielmehr die Pflicht eines Verantwortlichen adäquate Maßnahmen zu ergreifen, damit es nach allgemeinem Ermessen zu keiner Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt und folglich die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden (Art 24 DSGVO).