ZPO: § 511
Im Fall einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechtslage entfällt die Bindung an die in einem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht (hier: Verfahren bereits im dritten Rechtsgang). Dies gilt auch für eine bindende neue Entscheidung des EuGH und damit vergleichbar auch für den Fall einer neuen (hier markenrechtlichen) Entscheidung eines ausländischen Gerichts, der Bindungswirkung zukommt.