WKG: §§ 2, 4, 138
Gem § 138 Abs 2 WKG kommt den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer Parteistellung und ein Beschwerderecht im aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzuordnung zu, wenn es um ein "Kammermitglied" mit mehr als 250 Arbeitnehmern geht. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs "Kammermitglied" findet sich im WKG nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs 1 WKG, dass Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger sind, die (näher bestimmte) Unternehmen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.