ABGB: §§ 861, 1117, 1118
KartG 2005: § 4
Aus der marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei (hier: Gesellschaft, die Verkaufssysteme für Eintrittskarten betreibt) kann sich die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe für eine Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ergeben, weil bei marktbeherrschender Stellung Kontrahierungszwang auch in einer zum Abschluss des Vertrags spiegelbildlichen Situation angenommen wird. Ist von einer marktbeherrschenden Stellung der Gesellschaft auszugehen, ist damit zu prüfen, ob für die Kündigung rechtfertigende sachliche Gründe vorlagen. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit idR - wie auch hier - keine erhebliche Rechtsfrage.