Bei mehreren Wohnsitzen wird als Hauptwohnsitz jener angesehen, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Verhältnisse auch für einen kurzen Zeitraum von etwa einem Monat ändern. - VwGH 27. 2. 2019, Ra 2018/15/0111.