Seit 22. 3. 2019 gibt es den "persönlichen Feiertag".1 Es handelt sich dabei um ein Recht auf einseitigen Urlaubsantritt an einem Tag pro Urlaubsjahr, das das Recht auf bezahlte Freistellung am Karfreitag ersetzen soll. Dieser Beitrag enthält einen Überblick über die Neuregelung und mit ihr verbundene Anwenderprobleme. Wir beginnen mit einer Übersicht der bisherigen Rechtslage und behandeln danach den Umfang des Eingriffs in Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Im dritten Teil gehen wir auf den Inhalt der Neuregelung ein.