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Vom Karfreitag zum "persönlichen Feiertag"

ArbeitsrechtRAin Mag. Isabel Firneis/RA Dr. Matthias UnterriederRdW 2019/196RdW 2019, 249 Heft 4 v. 15.4.2019

Seit 22. 3. 2019 gibt es den "persönlichen Feiertag".11Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/22 (ausgegeben am 21. 3. 2019, Inkrafttreten gem Art 49 Abs 1 Satz 2 B-VG mit Ablauf des 21. 3. 2019. Thema dieses Beitrags sind die Änderungen im Arbeitsruhegesetz (ARG). Auf teils entsprechende, teils ergänzende Änderungen in den anderen genannten Gesetzen wird an dieser Stelle nur hingewiesen. Es handelt sich dabei um ein Recht auf einseitigen Urlaubsantritt an einem Tag pro Urlaubsjahr, das das Recht auf bezahlte Freistellung am Karfreitag ersetzen soll. Dieser Beitrag enthält einen Überblick über die Neuregelung und mit ihr verbundene Anwenderprobleme. Wir beginnen mit einer Übersicht der bisherigen Rechtslage und behandeln danach den Umfang des Eingriffs in Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Im dritten Teil gehen wir auf den Inhalt der Neuregelung ein.

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