B-VG: Art 14b
Dem Bund komm nach Art 14b Abs 1 B-VG umfassend die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens ("materielles Vergaberecht") zu; von ihrer Wahrnehmung hängen die weiteren Zuständigkeiten nach Art 14b Abs 2 und Abs 3 B-VG ab.