EuGVVO 2012: Art 7
LGVÜ 2007: Art 5
Unter den Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Z 3 LGVÜ 2007/Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Bekl geltend gemacht wird, wenn diese nicht an einen Vertrag zwischen den Streitteilen anknüpfen. Dazu werden auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen und auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane gezählt.