Der Umstand, dass die EU-Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nur auf Kleinunternehmer anwenden dürfen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten. Verfügt somit ein beschränkt Steuerpflichtiger bis zum 30. September eines Jahres über einen Wohnsitz in Deutschland und verlegt er sodann am 1. Oktober seinen einzigen Wohnsitz nach Österreich und wird dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, so besteht bezüglich der Vermietung zweier in Österreich gelegener Wohnungen für die Monate Jänner bis September keine Berechtigung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG. VwGH 31. 1. 2019, Ra 2017/15/0034.