Den privatrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat § 13 UWG lange Zeit durch Anknüpfung an die engen Strafbestimmungen der §§ 11 f geregelt. Daneben wurde bei Vorliegen "besonderer Umstände" ein Verstoß gegen § 1 UWG bejaht (ua RIS-Justiz RS0078348).