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Know-how-Schutz auf die (Vorstands-)Agenda!

EditorialBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Ulrich TorgglerRdW 2019/161RdW 2019, 213 Heft 4 v. 15.4.2019

Den privatrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat § 13 UWG lange Zeit durch Anknüpfung an die engen Strafbestimmungen der §§ 11 f geregelt. Daneben wurde bei Vorliegen "besonderer Umstände" ein Verstoß gegen § 1 UWG bejaht (ua RIS-Justiz RS0078348).

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