ABGB: §§ 863, 983
Im vorliegenden Fall war vereinbart: "Während der Kreditlaufzeit können Sie im Einvernehmen mit der Bank in eine andere Fremdwährung umsteigen, eine Konvertierung in Euro ist jederzeit auch ohne Zustimmung der Bank möglich."
Wenn die Vorinstanzen aus früheren einvernehmlichen Konvertierungen nicht abgeleitet haben, dass die Bank sich für die Zukunft zur Durchführung jeder von den Kreditnehmern gewünschten Konvertierung verpflichtet habe, hält sich dies im Rahmen der Judikatur.