Da der EuGH den konfessionell beschränkten Karfreitag-Sonderstatus als religionsdiskriminierend erkannte (mangels Schutznotwendigkeit und Zielverfehlung), hatte er auch die Rechtsfolgen zu beantworten (EuGH 22. 1. 2019, C-193/17 ). Solange Österreich seiner Pflicht zur Beseitigung dieser Diskriminierung aller anderen Arbeitnehmer nicht nachkomme, seien diese den Privilegierten anspruchsmäßig gleichzustellen, wenn sie die Freigabe des Karfreitags begehrt haben. Bekämen sie aus Arbeitsnotwendigkeit nicht frei, gebühre auch ihnen das zusätzliche Feiertagsarbeitsentgelt.