DSGVO: Art 4, Art 6, Art 7, ErwGr 43
KSchG: §§ 28, 29
Eine Möglichkeit zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung besteht darin, dass der Betroffene freiwillig dieser zustimmt bzw in diese einwilligt. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss gem Art 7 Abs 4 DSGVO "dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind". Während also nach dem Verordnungstext dem Umstand der Koppelung (von Vertragsschluss und Zustimmungserklärung) bei der Beurteilung der Freiwilligkeit "größtmöglich" Rechnung zu tragen ist, spricht der ErwGr 43 der DSGVO eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem ErwGr 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der "Freiwilligkeit" der Einwilligung - wie auch nach alter Rechtslage - strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Koppelung der Einwilligung zur Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.