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Nachträgliche Anonymisierung im RIS

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2019/82RdW 2019, 105 Heft 2 v. 20.2.2019

DSGVO: Art 4, Art 17

OGHG: § 15

Ein (wenig verbreiteter) Vorname iVm dem vollständigen Geburtsdatum einer Person (hier: Opfer eines Sexualdelikts) macht diese identifizierbar. Ist die Nachvollziehbarkeit der OGH-Entscheidung auch bei Anonymisierung von Geburtstag, Geburtsmonat und Vornamen des Opfers gewährleistet, ist dem Antrag auf nachträgliche Anonymisierung dieser Daten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) Folge zu geben.

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