DSGVO: Art 4, Art 17
OGHG: § 15
Ein (wenig verbreiteter) Vorname iVm dem vollständigen Geburtsdatum einer Person (hier: Opfer eines Sexualdelikts) macht diese identifizierbar. Ist die Nachvollziehbarkeit der OGH-Entscheidung auch bei Anonymisierung von Geburtstag, Geburtsmonat und Vornamen des Opfers gewährleistet, ist dem Antrag auf nachträgliche Anonymisierung dieser Daten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) Folge zu geben.