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VwGH: Nicht plausibler Teilpreis in wesentlicher Position führt zu zwingendem Ausscheiden

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: RA Dr. Matthias Öhler/RA Dr. Dagmar MalinRdW 2019/81RdW 2019, 105 Heft 2 v. 20.2.2019

BVergG 2006: § 129 Abs 1 Z 3, § 125 Abs 3 Z 2

VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152

Der VwGH hatte in dieser Rechtssache zu prüfen, ob ein - aufgrund eines nicht plausiblen Einheitspreises in einer als wesentlich gekennzeichneten Position - nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis eine Rechtswidrigkeit darstellen könne, welche für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss sei. (Begründet hatte dies das Erstgericht damit, dass selbst dann, "wenn man in den fraglichen Leistungsgruppen anstelle des angebotenen Preises den ‚jeweils von dem teuersten Angebot angegebenen Preis’ verrechnen würde, [...] die Zuschlagsempfängerin immer noch den billigsten Gesamtpreis anbieten [würde]".)

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