Der Beitrag geht der Frage nach, welche Rolle Verwaltungshandeln (jenseits der Verordnungsform) bei der Beurteilung zukommt, ob sich ein mit dem Vorwurf eines unlauteren Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 1 UWG) konfrontierter Beklagter auf eine Vertretbarkeit der eigenen Rechtsansicht berufen kann. Im Schrifttum1 steht eine nähere Befassung mit diesem Themenkomplex bis dato noch aus.