Die Klage zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses kann gem § 42 Abs 4 GmbHG mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden werden. Neben dem Antragsgegner und dem antragstellenden Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter allerdings nicht Partei des Provisorialverfahrens. Auch der Beitritt eines Gesellschafters zum Provisorialverfahren als Nebenintervenient scheidet nach der Rechtsprechung aus. Vorliegender Beitrag soll aufzeigen, dass jedoch gewichtige Gründe für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Provisorialverfahren nach § 42 Abs 4 GmbHG sprechen.