Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte monatliche Karenzentschädigung für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots führt - aufgrund des engen Veranlassungszusammenhangs zum (früheren) Dienstverhältnis - zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG. Sie ist daher grundsätzlich dienstgeberbeitragspflichtig gem § 41 Abs 3 FLAG. Zudem ist auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen. Eine solche Karenzentschädigung fällt - im Gegensatz zu einer vom DG geleisteten Überbrückungshilfe - auch nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs 4 lit a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge. VwGH 22. 11. 2018, Ro 2017/15/0042.