Für den Entlohnungsanspruch des Verfahrenshilfeanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer bei überdurchschnittlicher Belastung (§ 16 Abs 3 RAO) ist im Zivilverfahren ausschließlich der Verhandlungsaufwand entscheidend. Einen Gesetzesprüfungsantrag des VwGH zu dieser Regelung (Ra 2017/03/0084) hat der VfGH teils zurück-, teils abgewiesen. Der VfGH teilte nicht das Bedenken des VwGH, es sei gleichheitswidrig, dass eine überdurchschnittliche Belastung außerhalb der Verhandlung (etwa bei Abfassung besonders komplexer Schriftsätze) unbeachtlich bleibt. In Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit handle es sich beim Verhandlungsaufwand um einen sachlich gerechtfertigten Anknüpfungspunkt. Andere Kriterien wären nicht in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbar. VfGH 29. 11. 2018, G 112/2018.