Übernimmt es die Holdinggesellschaft, im eigenen Namen, aber für Rechnung der Tochtergesellschaft, einen Dritten zur Erbringung von Dienstleistungen an die Tochtergesellschaft zu veranlassen, begründet dies bereits die Unternehmereigenschaft (und das Recht auf Vorsteuerabzug) der Holdinggesellschaft. - VwGH 21. 11. 2018, Ro 2017/13/0022.