Sollte das Finanzamt zu Recht Einkünfte dem Gesellschafter statt der GmbH zurechnen, kann sich ergeben, dass die von der GmbH mit den betroffenen Einnahmen getätigten Aufwendungen verdeckte Ausschüttungen darstellen. - VwGH 22. 11. 2018, Ra 2018/15/0037.