KartG 2005: § 49
StPO: § 281
Nach bisheriger stRsp vor Inkrafttreten des KaWeRÄG 2017 wurde der OGH in seiner Funktion als Kartellobergericht ausschließlich als Rechtsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz tätig. Bei der Marktabgrenzung bei Kartellsachen handelt es sich um eine Tatfrage, soweit es um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht. Als Rechtsfrage war nur die Bewertung der Methode zur Marktabgrenzung aufzugreifen. Ergebnisse von Sachverständigengutachten waren daher bloß insoweit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einer Anfechtung zugänglich, als dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen war.