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Bildungsteilzeit: Praktische Ausbildung beim Arbeitgeber

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2019/667RdW 2019, 853 Heft 12 v. 20.12.2019

AVRAG: § 11a

AlVG: § 26a Abs 1 Z 1

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld ist nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs 1 Z 1 AlVG, dass eine praktische Ausbildung nicht beim AG des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen AG nicht durchgeführt werden kann. Die Rechtsansicht, dass es ausreiche, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert wird, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.

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