AVRAG: § 13a Abs 1
ASVG: § 143d
Gem § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG idF BGBl I 2017/30 (nunmehr § 13a Abs 1 Satz 8 ASVG idF BGBl I 2018/54) wird die Wiedereingliederungsteilzeit frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Wird der Antrag auf Wiedereingliederungsgeld vom Krankenversicherungsträger zunächst abgelehnt und kommt es zu einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil, muss § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als