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Kryptoindustrie und Geldwäsche ab 2020

WirtschaftsrechtDr. Jeannette Gorzala, BScRdW 2019/645RdW 2019, 830 Heft 12 v. 20.12.2019

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 201911EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - EU-FinAnpG 2019 BGBl I 2019/62. (EU-FinAnpG 2019) wurde ua das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz22FM-GwG BGBl I 2016/118 idgF. (FM-GwG) novelliert und es wurden die Vorgaben der fünften Geldwäscherichtlinie33RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU (Fünfte Geldwäscherichtlinie). umgesetzt. Eine Zielsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie ist die Stärkung der Transparenz für virtuelle Währungen. Bisher nicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet waren Unternehmen in der Kryptoindustrie, die weder unter die Aufsicht der FMA noch der zuständigen Gewerbebehörden fielen. Nunmehr wurden Anbieter von elektronischen Geldbörsen (Wallets) und Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld44Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw wird. und umgekehrt tauschen (Crypto-Exchanges), sowie Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen (Crypto-Markets) und ähnliche Dienstleister in den Adressatenkreis des FM-GwG als geldwäscherechtlich Verpflichtete aufgenommen. Diese sogenannten Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen unterliegen damit den gleichen Kunden-

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