PatG: §§ 22a, 155
Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt (§ 155 PatG). Diese Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Bekl beweist (bzw im Sicherungsverfahren: bescheinigt), dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt.