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EuGH: Urheberrecht versus Pressefreiheit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/606RdW 2019, 767 Heft 11 v. 20.11.2019

GRC: Art 11

RL 2001/29/EG : Art 2, 3, 5

Außerhalb der Ausnahmen und Beschränkungen, die in Art 5 Abs 2 und 3 RL 2001/29/EG ("UrheberrechtsRL", "MultimediaRL" oder "InfoSocRL") vorgesehen sind, können auch die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art 11 GRC verankert sind, keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art 2 Buchst a bzw Art 3 Abs 1 dieser RL rechtfertigen.

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