GRC: Art 11
RL 2001/29/EG : Art 2, 3, 5
Außerhalb der Ausnahmen und Beschränkungen, die in Art 5 Abs 2 und 3 RL 2001/29/EG ("UrheberrechtsRL", "MultimediaRL" oder "InfoSocRL") vorgesehen sind, können auch die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art 11 GRC verankert sind, keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art 2 Buchst a bzw Art 3 Abs 1 dieser RL rechtfertigen.