Laut Homepage der FMA beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2020 unverändert 12.600 €. Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG auch 2020 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.600 € nicht übersteigt (anderenfalls ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; § 24b Z 53 EStG).