Lange waren Gesellschafterdarlehen eine bewährte Form zur Finanzierung von Kapitalgesellschaften. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber mittlerweile in mehreren Urteilen judiziert, dass im Rahmen der Einkünfte des § 17 EStG aus gesellschaftlichen Gründen gewährte Gesellschafterdarlehen nicht immer zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, und dabei den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten konkretisiert. Die Finanzverwaltung wendet die vom BFH entwickelten Grundsätze im Schreiben vom 5. 4. 2019 an, das auch eine Vertrauensschutzregelung enthält. Der Gesetzgeber reagiert und hat im Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) den Begriff der Veräußerung negativ präzisiert und zudem die Einführung eines neuen § 17 Abs 2a EStG-E vorgesehen, in dem ua der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten definiert wird. Im Folgenden werden die Entwicklung und die Praxisfolgen vorgestellt.