Das BFG hatte entschieden, dass Verbindlichkeiten einer GmbH, die bei der Liquidation (bzw Auflösung einer GmbH durch Konkurseröffnung) offenbleiben, nicht im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 KStG 1988 zu berücksichtigen sind (vgl RdW 2018, 816; hierzu Beiser, SWK 2017, 378, und Kanduth-Kristen, SWK 2017, 371). Dies bedeutete, dass diese offenen Verbindlichkeiten einen steuerpflichtigen Liquidationsgewinn darstellen, den das BFG im Rahmen der Gruppenbesteuerung beim Gruppenträger besteuerte.