AVRAG: § 3 Abs 1
War eine AN zunächst mehrere Jahre direkt bei ihrem AG beschäftigt (hier: rund fünf Jahre), ehe sie von diesem an eine eigens für die befristete Übernahme eines Auftrages gegründete Tochtergesellschaft überlassen wurde, wo sie dann wiederum für mehrere Jahre (bis zum Ende der Auftragsvergabe) durchgehend tätig war, so geht im Fall der Veräußerung der Tochtergesellschaft an ein drittes Unter-