AVRAG: § 2a
Gem § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des AG (oder verbundenen Konzernunternehmen) und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen. Von § 2a AVRAG erfasst werden dabei nicht nur "langfristige" Mitarbeiterbeteiligungen oder Beteiligungsmodelle, die keinen "sofortigen" Verkauf der Aktien zuließen.