KSchG: §§ 28 ff
VKrG: § 5
Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, "klar, prägnant und auffallend" anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten.