KSchG: §§ 6, 28, 29
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, muss nach dem Normzweck bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung erfolgen wie eine Entgeltsteigerung.