Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann steuerlich kein Betriebsvermögen haben (anderes gilt nur für deren Betriebe gewerblicher Art). Ihre Grundstücksverkäufe stellen daher private Grundstücksveräußerungen dar und unterliegen als solche der ImmoESt. - VwGH 27. 6. 2018, Ro 2016/15/0025.