B-VG: Art 11, Art 136
FMABG: § 22
In Abweichung von der (grundsätzlichen) Bestimmung des § 13 Abs 1 und 2 VwGVG ordnet § 22 Abs 2 erster Satz FMABG an, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträgen keine aufschiebende Wirkung zukommt (ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen). Das BVwG kann allerdings gem § 22 Abs 2 zweiter Satz FMABG der Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen (nach Anhörung der FMA), insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.