UWG: §§ 1, 2, 7
Eine unlautere (hier irreführende) Geschäftspraktik gegen ein Unternehmen erfordert ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, das sich potenziell nachteilig auf die Wettbewerbssituation auf dem Markt auswirkt.
Für den Irreführungstatbestand nach § 2 UWG ist zusätzlich erforderlich, dass die Geschäftspraktik den angesprochenen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Maßnahme muss somit die produktbezogene Entscheidung des angesprochenen Marktteilnehmers tatsächlich oder voraussichtlich beeinflussen, also die Frage, ob, wie und unter welchen Bedingungen er in Bezug auf das Produkt, va dessen Erwerb oder Nichterwerb, reagieren will (vgl § 1 Abs 4 Z 7 UWG).