ABGB: § 1063a
KSchG: §§ 28, 29
Ein Versendungskauf liegt auch vor, wenn Eintrittskarten - wie hier - im Rahmen eines "Ticketservice" von einem vom Veranstalter verschiedenen Dritten (hier: als Kommissionär) verkauft und (nach Wahl) versendet werden. Auch nach Inkrafttreten des VRUG hat der Käufer dabei die Versendungskosten zu tragen (§ 1063a ABGB).