Ein Zeichen ohne originäre Unterscheidungskraft kann nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dabei reicht der Nachweis nicht aus, dass das Zeichen in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat; der Nachweis muss das gesamte Gebiet der Union abdecken, muss dabei aber nicht für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden, sondern ein Beweismittel kann auch mehrere Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten umfassen (etwa bei einem einheitlichen Vertriebsnetz für einen einheitlichen Markt). EuGH 25. 7. 2018, C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P , Société des produits Nestlé / Mondelez UK Holdings & Services.